1. Die Tagespflegeheime können von einem Träger der Sozialdienste entweder direkt geführt werden oder von diesem mit Konvention einer öffentlichen oder privaten Körperschaft, einem Verein oder einer Genossenschaft ohne Gewinnabsicht übertragen werden. Ein Tagespflegeheim kann auch von einem akkreditierten Seniorenwohnheim geführt werden. Voraussetzung für die Führung eines Tagespflegeheims sind die Genehmigung und die Akkreditierung gemäß Artikel 14.
2. Wird ein Tagespflegeheim nicht vom Träger der Sozialdienste direkt geführt, sind die Führungsbedingungen und die eventuelle Bereitstellung von Räumlichkeiten und Personal in einer Konvention laut Absatz 1 festzuhalten, die auf jeden Fall Folgendes enthalten muss:
a) die Kriterien und Modalitäten für die Aufnahme und Entlassung von Nutzerinnen und Nutzern,
b) die Modalitäten für die Ausstellung der Rechnungen an die Nutzerinnen und Nutzer und die Familien, die sich am Tarif beteiligen müssen, und die Modalitäten für die Bezahlung der Kosten seitens der Träger der Sozialdienste an die leistungserbringenden Trägerkörperschaften.
3. Der Tagespflegedienst in Seniorenwohnheimen kann nur von akkreditierten Seniorenwohnheimen angeboten werden.