1. Der Tagespflegedienst für Seniorinnen und Senioren laut vorliegenden Bestimmungen wird vorzugsweise in Tagespflegeheimen oder als Tagespflege in Seniorenwohnheimen durch die Leistungen laut Artikel 8 geführt.
2. Ziel des Dienstes ist es, untertags Nutzerinnen und Nutzer aufzunehmen, die wegen physischer oder psychischer Gebrechen nicht mehr allein in ihrer Wohnung bleiben können oder eine Betreuung benötigen, die nicht im notwendigen Ausmaß von Dritten oder über die Hauspflege des Sozialsprengels erbracht werden kann. Zudem soll dieser Dienst pflegende Angehörige entlasten.
3. Ziel ist es, physische, psychische und soziale Fähigkeiten der Nutzerinnen und Nutzer zu stimulieren, zu erhalten und wiederherzustellen, um ihnen den Verbleib im vertrauten Umfeld oder bei der Familie so lange wie möglich zu ermöglichen.
4. Das Ziel muss durch individuelle Pflegeprogramme und auf der Grundlage einer allgemeinen Einstufung durch Leistungen und Maßnahmen entsprechend den Bedürfnissen der Person erreicht werden.
5. Dazu soll der Dienst so flexibel wie möglich gestaltet werden, einerseits im Hinblick auf die Bedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer und der Angehörigen, andererseits im Hinblick auf die zur Verfügung stehenden Ressourcen.
6. Die Aufnahmekapazität der Tagespflegeheime beträgt mindestens acht und höchstens 25 gleichzeitig betreute Nutzerinnen/Nutzer. Die Aufnahmekapazität des Tagespflegedienstes in Seniorenwohnheimen beträgt höchstens drei gleichzeitig betreute Nutzerinnen/Nutzer.
7. Es gilt, eine enge Zusammenarbeit mit den anderen sozial-gesundheitlichen Diensten des Einzugsgebiets zu pflegen, vor allem mit der jeweiligen Anlaufstelle für Pflege und Betreuung gemäß Artikel 15/bis des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung.