1. Die gebietsmäßig zuständige Trägerkörperschaft der Sozialdienste wird gemäß Artikel 10 Absatz 3 als informiert betrachtet, was die Tagespflegeheime und die bereits eingerichteten Tagespflegedienste in den Tagespflegeheimen zum Zeitpunkt der Anwendung dieser Bestimmungen betrifft.