1. Das Tagespflegeheim verfügt über eine eigene Dienstcharta, um die Bevölkerung, insbesondere die Nutzerinnen und Nutzer, auf transparente Weise und verbindlich über den Dienst zu informieren.
2. Die Dienstcharta muss kurz und in leicht verständlicher Sprache das Ziel, den Auftrag, die Merkmale des Dienstes und seine Funktionsweise (Öffnungszeiten, Zugangsbedingungen, garantierte Mindestleistungen, Tarife und Zahlungsweise) beschreiben. Die Dienstcharta muss auch darüber informieren, wie die Nutzerinnen und Nutzer bei den Verantwortlichen des Dienstes Beschwerde einlegen und Verbesserungsvorschläge einbringen können und wie diese Beschwerden und Vorschläge berücksichtigt werden. Die Dienstcharta wird regelmäßig aktualisiert. Der Dienst muss in Einhaltung der Verpflichtungen laut Dienstcharta geleistet werden.
3. Die Tagespflegeheime verfügen über ein Organigramm, aus dem die Verantwortung, die Zuständigkeit und die Rollen des Personals und der etwaigen ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übersichtlich und klar hervorgehen. Das Organigramm muss allen, die in irgendeiner Funktion für den Dienst tätig sind, kundgemacht werden und wird bei Bedarf aktualisiert.