(1) Der Direktor/Die Direktorin eines Kindergartens oder einer Berufs-, Fach- oder Musikschule des Landes organisiert im Rahmen der jeweiligen geltenden Ordnung, die Tätigkeiten des Kindergartens oder der Schule nach den Kriterien einer wirksamen Bildung.
(2) Der Direktor/Die Direktorin hat die gesetzliche Vertretung der Bildungseinrichtung, welcher Rechtspersönlichkeit zuerkannt worden ist.
(3) Die Direktoren und Direktorinnen der Kindergärten und der Musikschulen des Landes unterstützen den zuständigen Landesdirektor/die zuständige Landesdirektorin und den zuständigen Bildungsdirektor/die zuständige Bildungsdirektorin bei der Tätigkeitsplanung, sowohl durch Vorschläge als auch bei der Überprüfung.
(4) Die Direktoren und Direktorinnen der Bildungseinrichtungen laut Absatz 1:
(5) Die Direktoren und Direktorinnen der Bildungseinrichtungen laut Absatz 1 können bei der Wahrnehmung organisatorischer und administrativer Aufgaben von Kindergärtnern/Kindergärtnerinnen oder von Lehrkräften unterstützt werden, die sie benennen und denen sie bestimmte Aufgaben delegieren können.