(1) Die Bildungsdirektionen für das deutsche, das italienische und das ladinische Bildungswesen gewährleisten die Verknüpfung mit den bildungspolitischen Vorgaben und koordinieren die Gesamtentwicklung des Bildungssystems. Für die ladinische Sprachgruppe umfasst die Bildungsdirektion auch die Agenden der Kultur und der Jugendarbeit. Die Bildungsdirektionen sind den Ressorts gleichgestellt und umfassen die jeweiligen Abteilungen, Landesdirektionen und Evaluationsstellen. Mit Durchführungsverordnung wird die Errichtung von Beiräten zur bestmöglichen Abstimmung, auch mit den Berufsverbänden, festgelegt.
(2) Jeder Bildungsdirektion steht ein Bildungsdirektor/eine Bildungsdirektorin mit nachgewiesener Management- und Leitungserfahrung im Bildungsbereich vor.