(1) Der Generaldirektor/Die Generaldirektorin ist direkt dem Landeshauptmann/der Landeshauptfrau unterstellt und berichtet ihm/ihr regelmäßig über die eigene Tätigkeit.
(2) Der Generaldirektor/Die Generaldirektorin:
(3) Der Generaldirektor/Die Generaldirektorin beruft die Konferenz der Direktoren und Direktorinnen der Ressorts sowie jene der Direktoren und Direktorinnen der Abteilungen ein, um diese Führungskräfte im Beisein des Generalsekretärs/der Generalsekretärin in organisatorische, strukturelle und Verfahrensangelegenheiten allgemeiner Natur einzubeziehen.
(4) Für die Ausübung der eigenen Befugnisse werden dem Generaldirektor/der Generaldirektorin ein Sekretariat und weiteres Personal zugewiesen.
(5) Der Generaldirektor/Die Generaldirektorin wird bei Abwesenheit oder Verhinderung durch den Vizegeneraldirektor/die Vizegeneraldirektorin vertreten.