(1) Die Landesregierung legt die grundsätzlichen Ziele fest, die die Landesverwaltung umsetzen muss, und erlässt allgemeine Richtlinien zur Umsetzung dieser Ziele und zur Überprüfung der erzielten Ergebnisse.
(2) Der Landeshauptmann/Die Landeshauptfrau und die Landesräte und Landesrätinnen sind für die Verwaltungstätigkeit in den ihnen zugeordneten Sachbereichen politisch verantwortlich. Sie legen im integrierten Tätigkeits- und Organisationsplan, der nach Genehmigung durch die Landesregierung von den Organisationseinheiten umgesetzt wird, die programmatischen und strategischen Ziele und das Verhältnis zwischen individueller Leistung und erwarteten Ergebnissen fest. Der Bericht zu den erzielten Ergebnissen wird der Landesregierung zur Genehmigung vorgelegt. Ziel des integrierten Plans ist es, eine größtmögliche Vereinfachung, einen vollständigen Gesamtüberblick über die verschiedenen Planungsachsen, die Qualität und Transparenz der Dienstleistungen für Bürger, Bürgerinnen und Unternehmen sowie die schrittweise Umgestaltung der Prozesse zu gewährleisten. Die individuelle Bewertung der Erreichung der vereinbarten Ziele ist Voraussetzung für die Auszahlung der an die Leistung gekoppelten Lohnelemente.
(3) Die Landesregierung, der Landeshauptmann/die Landeshauptfrau und die Landesräte und Landesrätinnen üben die Verwaltungsbefugnisse aus, die ihnen das Gesetz zuweist.
(4) Sofern einschlägige Gesetze nichts anderes vorsehen, fallen in die Zuständigkeit der Landesregierung im Einzelnen:
- die Erteilung und der Widerruf der Aufträge für die Führungskräfte der ersten Ebene,
- die Ermächtigung zur Eröffnung von Rechtsstreitigkeiten, zur Einlassung in Rechtsstreitigkeiten, die von Dritten angestrengt werden, sowie zur Bereinigung von Rechtsstreitigkeiten im Vergleichsweg,
- die Genehmigung der allgemeinen Vertragsbedingungen und Auflagenhefte für Konzessionserteilungen,
- die Genehmigung von Akten mit Planungscharakter und der Erlass von Richtlinien für die Zuweisung finanzieller Begünstigungen,
- die Festlegung von Tarifen, Gebühren, Tagessätzen, Zulagen, Entschädigungen und Vergütungen,
- die Genehmigung der Satzungen der Körperschaften des Landes,
- die Ernennung oder Namhaftmachung von Vertretern und Vertreterinnen des Landes in anderen Körperschaften,
- die Zuteilung der Anteile am Landeshaushalt nach Zuständigkeit an die leitenden Organisationseinheiten, deren Höhe sich nach den Zielen richtet, die den leitenden und diesen untergeordneten Organisationseinheiten überantwortet wurden.
(5) Die Landesregierung kann ihren Mitgliedern sowie untergeordneten Organisationseinheiten die Befugnis zum Erlass von Maßnahmen delegieren. Der Landeshauptmann/Die Landeshauptfrau und die Landesräte und Landesrätinnen können untergeordneten Organisationseinheiten die Befugnis zum Erlass von Maßnahmen delegieren. Eine solche Delegierung ist für die Zuständigkeiten laut Artikel 54 Absatz 1 Ziffern 1), 2) und 7) sowie Artikel 98 des Autonomiestatuts für die Region Trentino-Südtirol nicht zulässig. Die diesbezüglichen Maßnahmen werden im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Die Verwaltungsakte, die aufgrund einer Delegierung durch die Landesregierung erlassen werden, sind endgültig.