(1) Die Führungskräfte sind direkt für das Arbeitsergebnis der ihnen unterstellten Organisationseinheit und für die Durchführung der von der Landesregierung oder vom für den Sachbereich zuständigen Regierungsmitglied festgelegten Programme, Vorhaben und Richtlinien verantwortlich; sie haften zudem für den korrekten Einsatz der Ressourcen.
(2) Der vorgesetzte Direktor/Die vorgesetzte Direktorin legt dem Abteilungsdirektor/der Abteilungsdirektorin oder dem Amtsdirektor/der Amtsdirektorin am Ende jedes Kalenderjahres einen schriftlichen Bericht über die Erfüllung der zu Jahresbeginn festgelegten Zielvorgaben vor; er/sie kann ihm/ihr zudem jederzeit die unbefriedigende Ausübung der Führungsaufgaben vorhalten.
(3) Bei negativer Bewertung kann der betroffene Direktor/die betroffene Direktorin innerhalb von 30 Tagen eine Gegendarstellung einreichen.
(4) Hält der vorgesetzte Direktor/die vorgesetzte Direktorin die Gegendarstellung für unzureichend, so leitet er/sie die Unterlagen an die für den Widerruf des Führungsauftrags zuständige Stelle weiter.