(1) Die Abteilungsdirektoren und -direktorinnen tragen die Verantwortung für den gesamten Aufgabenbereich ihrer Abteilung. Mit den Amtsdirektorinnen und -direktoren bestimmen sie im Rahmen der festgelegten Ziele, Programme und Schwerpunkte der Abteilung die Ziele für die Tätigkeiten der einzelnen Ämter der Abteilung, planen, koordinieren und überprüfen die Umsetzung und treffen, falls notwendig, anstelle des Amtsdirektors oder der Amtsdirektorin die erforderlichen Maßnahmen. Sie sorgen für einen angemessenen Informationsfluss innerhalb ihrer Abteilung.
(2) Die Abteilungsdirektoren und -direktorinnen verfügen die Zuweisung von Personal und die Mobilität von Personal zwischen den Ämtern ihrer Abteilung, nachdem sie die betreffenden Bediensteten und die Direktoren/Direktorinnen der betroffenen Ämter angehört haben.
(3) Sie nehmen zudem die Verwaltungsbefugnisse wahr, die in den Sachbereich der Abteilung fallen und nicht ausdrücklich anderen Organisationseinheiten vorbehalten sind.
(4) Die Abteilungsdirektoren und -direktorinnen:
- unterstützen den Ressortdirektor/die Ressortdirektorin bei der Planung von Strategien und Tätigkeiten und können Vorschläge einbringen,
- schließen Verträge über dem EU-Schwellenwert ab, die nicht von besonderer Bedeutung sind, sowie Verträge unter dem EU-Schwellenwert,
- gewähren wirtschaftliche Vergünstigungen jeglicher Art, die als endgültige Maßnahmen gelten, unter Einhaltung der von der Landesregierung festgelegten Richtlinien, 14)
- versehen die Maßnahmen im Zuständigkeitsbereich des für den Sachbereich zuständigen Mitglieds der Landesregierung und der Landesregierung für die Zwecke laut Artikel 13 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, mit dem Sichtvermerk.
(5) Die Landesdirektoren und -direktorinnen üben die Funktion von Abteilungsdirektoren/Abteilungsdirektorinnen aus. Diese Führungskräfte können gleichzeitig auch die Bildungsdirektion leiten.
(6) In der jeweiligen Bildungsdirektion übt ein Landesdirektor/eine Landesdirektorin die Funktion eines Hauptschulamtsleiters/einer Hauptschulamtsleiterin oder eines Schulamtsleiters/einer Schulamtsleiterin aus; er/sie wird nach dem Verfahren laut Artikel 19 des Autonomiestatuts ernannt. Diesem Landesdirektor/Dieser Landesdirektorin ist das Schulinspektorat als Stabstelle zugeordnet. Die Landesdirektoren und Landesdirektorinnen können den Schulinspektorinnen und -inspektoren entweder thematisch oder stufenspezifisch Koordinierungs-, Leitungs- oder Aufsichtsaufgaben delegieren; zudem können sie eigene Aufgaben in Absprache mit dem zuständigen Bildungsdirektor/der zuständigen Bildungsdirektorin auch den anderen Landesdirektionen oder Abteilungen delegieren.