(1) Die Amtsdirektoren und Amtsdirektorinnen gewährleisten die reibungslose Abwicklung der Amtsgeschäfte und sorgen für die Durchführung der Maßnahmen, die in ihre Zuständigkeit und in jene der übergeordneten Organisationseinheiten fallen.
(2) Sie übernehmen die Bearbeitung und sämtliche weiteren Aufgaben in Zusammenhang mit einzelnen Verwaltungsverfahren oder weisen sie Bediensteten ihres Amtes zu. Sie sind für jedes Verfahren direkt verantwortlich, es sei denn, sie haben es anderen zugewiesen.
(3) Die Amtsdirektoren und Amtsdirektorinnen unterstützen die ihnen vorgesetzten Abteilungsdirektoren und -direktorinnen sowie die jeweiligen Ressortdirektoren und -direktorinnen bei der Tätigkeitsplanung, sowohl durch Vorschläge als auch bei der Überprüfung.
(4) Die Amtsdirektoren und -direktorinnen sind dem Personal des Amtes direkt vorgesetzt und überwachen die Einhaltung der Dienstpflichten des Personals.
(5) Sie nehmen die Befugnisse wahr, die ihnen zugeteilt oder delegiert werden. Im Einzelnen obliegt ihnen:
- die Durchführung aller Aufgaben nach Genehmigung von Projekten oder Verträgen für die Ausführung von Arbeiten und für Ankäufe, Lieferungen und Dienstleistungen,
- die Auszahlung der Ausgaben und Feststellung der Einnahmen im Zusammenhang mit rechtskräftigen Maßnahmen,
- die Ausstellung von Bescheinigungen.
(6) Die Amtsdirektoren und Amtsdirektorinnen können aus nachgewiesenen besonderen dienstlichen Gründen mit begründeter schriftlicher Maßnahme einige der eigenen übertragbaren Befugnisse, die keine Wirkung nach außen haben, für einen bestimmten Zeitraum Bediensteten delegieren, die über die erforderliche Fachkompetenz verfügen. In der Übergangszeit erfolgt diese Delegierung vorrangig an die stellvertretenden Amtsdirektoren und Amtsdirektorinnen laut Artikel 22 Absatz 9.