(1) Die Führungsstruktur der Landesverwaltung gliedert sich in:
- Generalsekretariat und Generaldirektion,
- Ressorts,
- Bildungsdirektionen,
- Abteilungen,
- Ämter,
- Kindergartensprengel und Musikschuldirektionen.
(2) Für besonders komplexe Angelegenheiten können innerhalb der Ressorts oder Abteilungen eigene Funktionsbereiche geschaffen werden.
(3) Die genaue Gliederung der Verwaltungsstruktur, die Benennung und die Aufgaben und Befugnisse der einzelnen Organisationseinheiten sowie die Richtlinien für die entsprechende kollektivvertraglich vorgesehene Besoldung der jeweiligen Führungskraft, werden mit Durchführungsverordnung festgelegt. Mit dieser Durchführungsverordnung wird auch die Anzahl der Abteilungen und Ämter festgelegt.
(4) Den Organisationseinheiten laut Absatz 1 Buchstaben a), b), c) und d) sind Führungskräfte der ersten Ebene vorgesetzt, den Organisationseinheiten laut Absatz 1 Buchstaben e) und f) Führungskräfte der zweiten Ebene.
(5) Zur Reorganisation und Rationalisierung der Verwaltungsstruktur und der wie auch immer benannten, vom Land abhängigen Körperschaften und Betriebe sowie zur Gewährleistung der Klarheit und Transparenz der Verwaltungstätigkeit im weitesten Sinne können mit Durchführungsverordnung Hilfskörperschaften, Betriebe, Agenturen, Stiftungen und sonstige Einrichtungen, die im Rahmen der Zuständigkeiten des Landes errichtet wurden, aufgelöst, zusammengelegt und reorganisiert werden. Zu diesem Zweck können die Organisationseinheiten und das Personalkontingent des Landes im unbedingt erforderlichen Ausmaß angepasst werden.