(1) Die Kindergärten, die Grund-, Mittel- und Oberschulen sowie die Kunstschulen staatlicher Art und die Berufs-, Fach- und Musikschulen des Landes sind die Einrichtungen des Bildungssystems des Landes. Sie planen und verwirklichen Bildungstätigkeiten im Rahmen der ihnen zuerkannten Autonomie und der ihnen von den geltenden Bestimmungen zugewiesenen Zuständigkeiten.
(2) Den Kindergärten und Berufs-, Fach- und Musikschulen des Landes sind Führungskräfte der zweiten Ebene vorgesetzt.