(1) Die Auswahlkommission besteht aus der Sanitätsdirektorin/dem Sanitätsdirektor des Südtiroler Sanitätsbetriebes und drei Direktorinnen/Direktoren komplexer Einrichtungen, die demselben Fachbereich angehören wie jenem der zu vergebenden Stelle; eine dieser Personen muss Leiter oder Leiterin einer komplexen Organisationseinheit in einem anderen Gebiet als der Region sein. 2)
(1-bis) Nach Abschluss der Auslosverfahren gemäß den Absätzen 3, 3-bis und 4 wird die Kommission von der Generaldirektorin/vom Generaldirektor des Südtiroler Sanitätsbetriebes ernannt. 3)
(2) Gemäß Landesgesetz vom 18. Oktober 1988, Nr. 40, in geltender Fassung, muss die Zusammensetzung der Kommission der zahlenmäßigen Stärke der drei Sprachgruppen auf Landesebene laut der letzten amtlichen Volkszählung entsprechen. Eines der Kommissionsmitglieder kann auch der ladinischen Sprachgruppe angehören.
(3) Die Kommissionsmitglieder, welche der italienischen Sprachgruppe angehören, werden aus dem staatlichen Verzeichnis laut Artikel 15 Absatz 7/bis des gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. Dezember 1992, Nr. 502, ausgelost. Die Kommissionsmitglieder, welche der deutschen oder ladinischen Sprachgruppe angehören, werden hingegen aus dem Sonderabschnitt des Verzeichnisses laut Absatz 4 ausgelost.
(3-bis) Sind alle Ausgelosten Leiter oder Leiterinnen komplexer Organisationseinheiten der Region, werden die ersten beiden Ausgelosten zu Mitgliedern der Kommission ernannt; die Auslosung wird daraufhin so lange fortgesetzt, bis mindestens ein Kommissionsmitglied ermittelt wird, das eine komplexe Organisationseinheit in einem anderen Gebiet als der Region leitet. Aufrecht bleiben dabei die Bestimmungen laut Absatz 3. 4)
(4) Dem Landesverzeichnis, das Teil des staatlichen Verzeichnisses laut Absatz 3 ist, wird ausschließlich für die Bildung der Auswahlkommissionen in Südtirol ein Sonderabschnitt hinzugefügt, in dem die Leiterinnen und Leiter von komplexen Organisationseinheiten, die den Sanitätsstellenplänen des Landesgesundheitsdienstes und zudem der deutschen und ladinischen Sprachgruppe angehören, sowie die Leiterinnen und Leiter von komplexen Organisationseinheiten aus dem deutschsprachigen Ausland eingetragen werden, die aufgrund ihrer nachgewiesenen Erfahrung in der Fachrichtung des zu vergebenden Auftrages ausgewählt werden. Letztere werden jedenfalls aus öffentlichen Gesundheitseinrichtungen ausgewählt, mit denen der Südtiroler Sanitätsbetrieb eine Vereinbarung zur Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen abgeschlossen hat. Das Verzeichnis wird jährlich auf der Grundlage der neuen, im Laufe des vergangenen Jahres abgeschlossenen oder der beendeten Vereinbarungen aktualisiert.
(4-bis) Ist nach der in den Absätzen 3, 3-bis und 4 genannten Auslosung die Hälfte der für die Zusammensetzung der Kommission vorgesehenen Mitglieder nicht unterschiedlichen Geschlechts, wird die Auslosung so lange fortgesetzt, bis nach Möglichkeit eine effektive Geschlechterparität hinsichtlich der Zusammensetzung der Kommission gewährleistet ist, stets unter Beachtung der Bestimmungen der Absätze 3, 3-bis und 4. 5)
(5) Die Mitglieder der Auswahlkommission werden stets durch Auslosung bestimmt.
(6) Sekretärin/Sekretär ist eine Beamtin/ein Beamter des Südtiroler Sanitätsbetriebes, die/der mindestens in der sechsten Funktionsebene eingestuft ist.
(6-bis) Den Vorsitz der Kommission übernimmt das dienstälteste Mitglied unter den ausgelosten Direktorinnen und Direktoren. Im Fall der Stimmengleichheit bei Beschlüssen der Kommission hat die Stimme des oder der Vorsitzenden Vorrang. 6)
(7) Die Kommissionsmitglieder dürfen sich nicht in einem Interessenkonflikt mit den Bewerberinnen und Bewerbern befinden.
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