(1) Die Teilnahme an den Auswahlverfahren zur Erteilung von Direktionsaufträgen für komplexe Organisationseinheiten für die Berufsbilder Ärztin/Arzt, Zahnärztin/Zahnarzt, Tierärztin/Tierarzt, Apothekerin/Apotheker, Biologin/Biologe, Chemikerin/Chemiker, Physikerin/Physiker und Psychologin/Psychologe ist jenen vorbehalten, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Eintragung in das Berufsverzeichnis, sofern ein solches vorhanden ist,
- Besitz der Voraussetzungen für die Aufnahme in den öffentlichen Dienst,
- Dienstalter von sieben Jahren, davon fünf in der betreffenden oder in einer gleichwertigen Fachrichtung, und Fachausbildung in der betreffenden oder in einer gleichwertigen Fachrichtung oder Dienstalter von zehn Jahren in der betreffenden Fachrichtung; für die Berechnung des Dienstalters werden die Dienste laut Artikel 5 dieser Verordnung berücksichtigt.
Für das Dienstalter werden auch die Arbeitszeiträume vor dem Erlangen der Spezialisierung berücksichtigt, sei es jene bei italienischen Universitäten, als auch jene, die in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union durchgeführt wurden.
- Besitz des auf das Laureat bezogenen Nachweises über die Kenntnis der italienischen und der deutschen Sprache gemäß Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, (Niveaustufe C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) oder eines gleichgestellten Nachweises,
- Besitz der Bestätigung über die Managementausbildung im Gesundheitsbereich laut geltender Gesetzgebung oder einer Bestätigung über die Teilnahme an Management-Ausbildungslehrgängen im Ausland, die von der zuständigen Fachkommission des Landes laut Artikel 46/ter des Gesetzes für den Zugang zur Führungsposition bewertet werden,
- Besitz der Bescheinigung zur Erklärung über die Zugehörigkeit oder Zuordnung zu einer der drei Sprachgruppen, nämlich zur italienischen, deutschen oder ladinischen, laut Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung,
- Nichtvorliegen der Ausschlussgründe laut Artikel 3 Absatz 11 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. Dezember 1992, Nr. 502,
- Nichtvorliegen der Ausschlussgründe für eine Aufnahme in den Landesdienst laut Artikel 2 Absatz 5 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22.
(2) Wer nicht im Besitz der Bestätigung laut Absatz 1 Buchstabe e) ist, muss gemäß Artikel 46 Absatz 8 des Gesetzes die Managementausbildung innerhalb von 18 Monaten ab Beauftragung abschließen. Wird der erste von der Landesverwaltung nach der Beauftragung durchgeführte Ausbildungslehrgang nicht erfolgreich abgeschlossen, hat dies den Verlust des Auftrages zur Folge.
(3) Die Fachausbildung ist in jedem Fall für folgende Fachrichtungen erforderlich: Anästhesie und Wiederbelebung, Nuklearmedizin, Radiodiagnostik, Radiotherapie, Neuroradiologie. Anstelle der Fachausbildung in Neuroradiologie sind die Fachausbildungen in diagnostischer Radiologie, Radiodiagnostik, Radiologie und medizinischer Radiologie zulässig.
(4) Die Eintragung in das entsprechende Berufsverzeichnis in einem der Staaten der Europäischen Union ermöglicht die Teilnahme am Auswahlverfahren; vor der Einstellung in den Dienst muss jedoch die Eintragung in das Berufsverzeichnis in Italien erfolgen.
(5) Beim Auswahlgespräch müssen die Bewerberinnen und Bewerber der Kommission die Bescheinigung zur Erklärung über die Zugehörigkeit oder Zuordnung zu einer der drei Sprachgruppen in einem verschlossenen Umschlag vorlegen.