(1) Diese Verordnung regelt in Durchführung von Artikel 48 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, „Neuregelung des Landesgesundheitsdienstes“, in geltender Fassung, nachfolgend als Gesetz bezeichnet, die Verfahren für die Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern sowie die Zusammensetzung und Ernennung der Auswahlkommissionen für die Erteilung von Direktionsaufträgen für komplexe Organisationseinheiten beim Südtiroler Sanitätsbetrieb, in Anwendung der allgemeinen Grundsätze der Redlichkeit und des guten Glaubens sowie der Unparteilichkeit und ordnungsgemäßen Verwaltung.