(1) Das für die Erteilung eines Direktionsauftrags für eine komplexe Organisationseinheit anrechenbare Dienstalter muss vorbehaltlich der in den folgenden Artikeln vorgesehenen Fälle bei öffentlichen Verwaltungen, fachwissenschaftlich anerkannten Heil- und Pflegeanstalten, Universitätsinstituten oder -kliniken und Versuchsanstalten für Tierseuchenbekämpfung erworben worden sein. Berücksichtigt wird der Dienst außerhalb des Stellenplans im Rahmen von Beauftragungen, Ersetzungen oder außerordentlichen Beauftragungen, ausgenommen ehrenamtliche Dienste, von Stipendiatinnen/Stipendiaten oder in prekären oder ähnlichen Dienstverhältnissen geleistete Dienste; berücksichtigt werden zudem der Betreuungs- und Pflegedienst, der von Vertragnehmerinnen/Vertragnehmern und Forschungsstipendiatinnen/Forschungsstipendiaten an Universitätsinstituten und -kliniken der medizinischen Fakultäten geleistet wurde, sowie jener, der von universitätsinternen Ärztinnen und Ärzten geleistet wurde, mit denen die Universitätskliniken und -pflegeanstalten aus nachweislichen Erfordernissen ein ununterbrochenes, nach den einschlägigen Gesetzen vergütetes Dienstverhältnis begründet haben. Die dreijährige Ausbildung laut Artikel 43 des Landesgesetzes vom 28. Juni 1983, Nr. 19, wird in Bezug auf den tatsächlich in den einzelnen Fachrichtungen geleisteten Dienst angerechnet. Zu diesem Zweck müssen in den Bescheinigungen die Anfangs- und Enddaten der in den einzelnen Fachrichtungen geleisteten Dienstzeiträume angegeben werden.
(2) Für die Bewertung der geleisteten Dienste und der Fachausbildungen werden die entsprechenden mit Dekret des Gesundheitsministers festgelegten Tabellen herangezogen.
(3) Im Sinne dieser Verordnung werden die medizinischen Fachausbildungen, die nicht in den gemäß gesetzesvertretendem Dekret vom 17. August 1999, Nr. 368, in geltender Fassung, erstellten und auf den letzten Stand gebrachten Verzeichnissen enthalten sind, nur dann berücksichtigt, wenn der entsprechende Ausbildungslehrgang vor dem akademischen Jahr 1992/1993 begonnen hat; dies gilt nicht für Fachausbildungen, die nach dem genannten akademischen Jahr in die erwähnten Verzeichnisse aufgenommen wurden. Ab dem akademischen Jahr 1991/1992 gelten als Fachausbildungen jene, die in den genannten Verzeichnissen angegeben sind. Unbeschadet der Berücksichtigung der Fachrichtungen und Ausrichtungen bezüglich der Fachausbildungen, deren Lehrgang vor dem akademischen Jahr 1991/1992 begonnen hat, sind die gegebenenfalls in den Diplomen angegebenen Fachrichtungen und Ausrichtungen bezüglich der Fachausbildungen mit Beginn nach dem akademischen Jahr 1991/1992 für die Anwendung dieser Verordnung nicht relevant.
(4) In den Dienstzeugnissen müssen die zuerkannten Funktions- oder Dienstränge, die Fachrichtungen, in welchen der jeweilige Dienst geleistet wurde, sowie die Anfangs- und Enddaten der entsprechenden Tätigkeitszeiträume angegeben werden.
(5) Es werden folgende Dienste und Eignungen berücksichtigt, die in der Anlage A zu dieser Verordnung näher angeführt sind:
- bei öffentlichen Gesundheitskörperschaften oder -einrichtungen geleistete Dienste,
- in Anstalten oder Körperschaften mit Sonderregelung geleistete Dienste,
- im Ausland geleisteter Dienst,
- auf gesamtstaatlicher Ebene und Landesebene erworbene Eignungen.