(1) Für die Berufsbilder laut Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung können die Direktionsaufträge für komplexe Organisationseinheiten nur in jenen Fachrichtungen erteilt werden, die mit Ministerialdekret vom 30. Jänner 1998, in geltender Fassung, nach Anhören des Obersten Rates für das Gesundheitswesen und der Ständigen Konferenz für die Beziehungen zwischen Staat, Regionen und autonomen Provinzen, festgelegt sind.