(1) Wer sich um einen Direktionsauftrag für eine komplexe Organisationseinheit in einer der Fachrichtungen laut Artikel 3 bewirbt, muss eine einschlägige berufliche Tätigkeit in der betreffenden Fachrichtung ausgeübt haben, die durch Folgendes nachzuweisen ist:
- für die zum Bereich Chirurgie und chirurgische Fächer gehörenden Fachrichtungen eine Auflistung von chirurgischen Eingriffen und von invasiven chirurgischen Verfahren, deren Anzahl nicht geringer sein darf als jene, welche für jede Fachrichtung mit Dekret des Gesundheitsministers, nach Anhören des Obersten Rates für das Gesundheitswesen, auch mit Bezug auf die allgemeinen Standards der praktischen Facharztausbildung der entsprechenden Spezialisierungsschulen festgelegt ist,
- für die anderen Fachrichtungen eine Auflistung einschlägiger Erfahrungen und beruflicher Tätigkeiten, wie sie für jede Fachrichtung und jedes Berufsbild mit Dekret des Gesundheitsministers nach Anhören des Obersten Rates für das Gesundheitswesen festgelegt ist.
(2) Die Auflistungen müssen sich auf die letzten zehn Jahre vor der Veröffentlichung der Bekanntmachung des Verfahrens zur Erteilung des Auftrages im Amtsblatt der Region und im Gesetzesanzeiger der Republik beziehen. Sie müssen von der Sanitätsdirektorin/vom Sanitätsdirektor auf der Grundlage der Bestätigung durch die verantwortliche Leiterin/den verantwortlichen Leiter der komplexen Organisationseinheit des zuständigen Departements, der Krankenhauseinrichtung oder des Sanitätsbetriebes bescheinigt werden.
(3) Das leitende Personal des Sanitätsstellenplans des Sanitätsbetriebes, der Krankenhauseinrichtungen, der fachwissenschaftlich anerkannten Heil- und Pflegeanstalten, der Institute und Körperschaften laut Absatz 4 und der Versuchsanstalten für Tierseuchenbekämpfung, das zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben oder aus gewerkschaftlichen Gründen aus dem Stellenplan ausgegliedert oder in den Wartestand versetzt wurde, kann bei der Verwaltung, der es angehört, gelegentlich Leistungen erbringen, die unentgeltlich sind und für die Verwaltung keine Ausgaben bewirken. Dies, um Berufserfahrung zu erwerben oder die in Absatz 1 genannte einschlägige berufliche Tätigkeit weiterhin auszuüben. Es darf sich dabei jedoch nur um gelegentliche Leistungen handeln, die auf Antrag erlaubt und unter Wahrung der Rechte des im Dienst stehenden Personals erbracht werden.
(4) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten gemäß Artikel 2 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 10. Dezember 1997, Nr. 484, in geltender Fassung, als mittlere oder große Gesundheitskörperschaften oder -einrichtungen:
- Sanitätsbetriebe, Krankenhausbetriebe, universitäre Polikliniken, fachwissenschaftlich anerkannte Heil- und Pflegeanstalten, das Krankenhaus „Galliera“ in Genua, das Krankenhaus des Mauritius-Ordens, das Krankenhaus „Bambino Gesù“ im Besitz des Heiligen Stuhls, die Einrichtungen des Souveränen Malteser Ritterordens, die Departements bzw. Ressorts, Abteilungen, Ämter und anderen Dienststellen des Ministeriums für Gesundheit, der Regionen, der Autonomen Provinzen Trient und Bozen, der staatlichen Agentur für regionale Gesundheitsdienste, welche Tätigkeiten von gesundheitlichem Belang ausüben, die komplexen Gesundheitseinrichtungen der Gesamtstaatlichen Anstalt für Versicherungen gegen Arbeitsunfälle (INAIL), der Gesamtstaatlichen Anstalt für Soziale Vorsorge (INPS – NISF) und der öffentlichen Körperschaften, die Tätigkeiten im Gesundheitsbereich ausüben,
- private Heilanstalten mit mindestens 250 Betten; Gesundheitseinrichtungen und -dienste privater Einrichtungen und Betriebe, welche mindestens 300 Bedienstete der Berufsbilder des Sanitätsstellenplanes mit Tätigkeiten im Gesundheitsbereich beschäftigen.