(1) In der öffentlichen Bekanntmachung des Auswahlverfahrens werden, unter Berücksichtigung der entsprechenden Leitlinien der Landesregierung, die allgemeinen Kriterien für die vergleichende Analyse der Bewerberinnen und Bewerber festgelegt, unter Berücksichtigung, in Anlehnung an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der Besonderheiten der zu besetzenden Stelle sowie der Charakteristiken und des Standorts der Einrichtung, bei der die Stelle besetzt wird. Die Kommission erhält vom Südtiroler Sanitätsbetrieb das in der genannten Kundmachung angegebene Berufsprofil der zu ernennenden Führungskraft und führt eine vergleichende Analyse der Lebensläufe und beruflichen Qualifikationen der Bewerberinnen und Bewerber durch, bei der auch die erforderlichen Organisations- und Managementkompetenzen, das Tätigkeitsvolumen, die Übereinstimmung mit dem gesuchten Profil und die Ergebnisse des Kolloquiums berücksichtigt werden. 8)
(1-bis) Nach ihrem Amtsantritt, bevor sie die Namen der Bewerberinnen und Bewerber kennt, legt die Kommission gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung, der Leitlinien laut Absatz 1 und der öffentlichen Kundmachung die spezifischen Kriterien für die Bewertung der Bewerberinnen und Bewerber und für die Vergabe der sich daraus ergebenden Punktzahlen fest. Diese Kriterien werden, zur Ergänzung der allgemeinen Kriterien, auf der Webseite des Südtiroler Sanitätsbetriebes zu einem angemessenen Zeitpunkt vor der Sitzung veröffentlicht, in der die Kommission ihre Arbeit zur Bewertung der Bewerberinnen und Bewerber aufnimmt. 9)
(1-ter) Die Kommission prüft sämtliche Anträge, die innerhalb der in der öffentlichen Bekanntmachung genannten Frist eingehen, nach folgenden Bewertungselementen:
- Lebenslauf,
- berufliche Qualifikation, auch unter Berücksichtigung der erforderlichen Organisations- und Managementkompetenzen,
- Tätigkeitsvolumen,
- Eignung des gesuchten Profils,
- Kolloquium mit den Eigenschaften und den Inhalten gemäß den Absätzen 2 und 3. 10)
(1-quater) Zur Bewertung der Bewerberinnen und Bewerber kann die Kommission insgesamt maximal 100 Punkte vergeben. In der öffentlichen Bekanntmachung des Auswahlverfahrens wird unter anderem festgelegt, wie viele Punkte maximal für jedes Bewertungselement laut Absatz 1-ter Buchstaben a) bis d) vergeben werden können. Für das Kolloquium laut Absatz 1-ter Buchstabe e) können maximal 50 Punkte vergeben werden. 11)
(1-quinquies) Die Kommission gibt zu jedem der Bewertungselemente laut Absatz 1-ter ein begründetes Urteil ab und vergibt die entsprechende Punktzahl. Daraufhin formuliert sie eine abschließende Gesamtbeurteilung der Bewerberin oder des Bewerbers und vergibt die Punktzahl, die sich aus der Summe der Punkte für jedes einzelne der genannten Bewertungselemente ergibt. 12)
(2) Das Auswahlgespräch ist darauf ausgerichtet, die beruflichen Fähigkeiten der Bewerberin/des Bewerbers in der jeweiligen Fachrichtung zu beurteilen, auch unter Berücksichtigung der nachgewiesenen Berufserfahrung, und ihre/seine Fähigkeiten im Bereich Management, Führung und Organisation in Bezug auf den zu übernehmenden Auftrag festzustellen. Im Rahmen des Auswahlgesprächs werden Führungssituationen simuliert und praktische Übungen durchgeführt.
(3) Bei dem Auswahlgespräch, der Simulation und den praktischen Übungen prüft die Kommission die Kenntnis der staatlichen und Landesgesetzgebung im Gesundheitsbereich sowie die persönlichen, sozialen und Führungskompetenzen, die Methoden- und Netzwerkkompetenz, insbesondere wirtschaftliches Denkvermögen, Belastbarkeit sowie Kompetenzen im Zusammenhang mit Personalbeschaffung und -entwicklung, Wissensmanagement und -weitergabe, Tutoring und Krisenmanagement. Die Kommission berücksichtigt auch das aktive Mitwirken der Bewerberin/des Bewerbers an Projekten in Forschungsgruppen oder wissenschaftlichen Gesellschaften und bewertet insbesondere ihre/seine Motivation sowie ihre/seine Vorstellungen zur Entwicklung und Erneuerung der komplexen Organisationseinheit.
(4) Anhand des Lebenslaufs bewertet die Kommission in ihrer Gesamtheit die verschiedenen beruflichen, leitenden und organisatorischen Tätigkeiten sowie eventuelle Studien- und Forschungstätigkeiten des Bewerbers oder der Bewerberin, unter Berücksichtigung des Zusammenspiels dieser Tätigkeiten sowie des Gesamtpersönlichkeitsbilds, das sich daraus ergibt, im Hinblick auf: 13)
- Art der Einrichtungen, an welchen die Bewerberin/der Bewerber die Tätigkeit ausgeübt hat, und Art der Leistungen, die von den Einrichtungen erbracht werden,
- Funktionsrang der Bewerberin/des Bewerbers in den Einrichtungen und ihre/seine Zuständigkeiten mit Angabe etwaiger spezifischer Bereiche beruflicher Autonomie in leitender Position,
- Qualität und Quantität der von der Bewerberin/vom Bewerber erbrachten Leistungen,
- fachrichtungsbezogene Studien- oder Berufsausbildungsaufenthalte in bedeutenden italienischen oder ausländischen Einrichtungen, und zwar mit einer Mindestdauer von 3 Monaten, ausgenommen Pflichtpraktika,
- Lehrtätigkeit in Studiengängen zur Erlangung eines Hochschuldiploms, eines Laureats oder einer Fachausbildung oder an Schulen zur Ausbildung von Gesundheitspersonal mit Angabe der jährlichen Unterrichtsstunden,
- Teilnahme an – auch im Ausland durchgeführten – Lehrgängen, Kongressen, Tagungen und Seminaren sowie frühere auf gesamtstaatlicher Ebene und auf Landesebene erworbene Eignungen.
(5) Bei der Bewertung des Lebenslaufs werden außerdem fachbezogene wissenschaftliche Publikationen berücksichtigt, die in italienischen oder ausländischen Fachzeitschriften veröffentlicht wurden, deren Verlage strenge Qualitätskriterien für die Annahme von Beiträgen anwenden; bei den erwähnten Publikationen wird auch ihre Relevanz für die Wissenschaft berücksichtigt.
(6) Die Inhalte des Lebenslaufs, mit Ausnahme jener laut Absatz 4 Buchstabe c), und die Veröffentlichungen können von der Bewerberin/vom Bewerber im Sinne des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 28. Dezember 2000, Nr. 445 (Vereinheitlichter Text der Gesetze und Verordnungen über Verwaltungsunterlagen), in geltender Fassung, eigenverantwortlich bestätigt werden.
(7) Im Anschluss an die Bewertung der Elemente laut Absatz 1-ter erstellt die Kommission die Rangliste und erklärt, welche Bewerberinnen und Bewerber geeignet sind. Für die Eignung sind mindestens 60 Punkte erforderlich. 14)
(8)15)
(9)16)
(10)17)