(1) Der Führungsauftrag wird gemäß Artikel 48 des Gesetzes erteilt.
(2) Die Generaldirektorin/Der Generaldirektor des Südtiroler Sanitätsbetriebes ernennt die Bewerberin oder den Bewerber mit der höchsten Punktzahl. Bei Punktgleichheit hat der oder die Jüngere Vorrang. 18)
(3) Tritt die Direktorin oder der Direktor einer komplexen Struktur innerhalb von zwei Jahren nach Auftragsvergabe zurück oder wird der Auftrag hinfällig, so ersetzt die Generaldirektorin/der Generaldirektor des Südtiroler Sanitätsbetriebes sie oder ihn, indem der Auftrag unter Berücksichtigung der Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber vergeben wird, falls so in der öffentlichen Kundmachung des Auswahlverfahrens vorgesehen. 19)
(4) Die wirtschaftliche Behandlung wird kollektivvertraglich geregelt und ist je nach Größe und Komplexität der jeweiligen Organisationseinheit unterschiedlich.