1. Für das Jahr 2021 ist für die Finanzierung des Dienstes „Gemeinsam Alltag leben“ im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 ein fixer Beitrag von 8,50 Euro pro Stunde vorgesehen, im Gesamtausmaß von maximal 12.000 Stunden pro Jahr; der Höchstbetrag des Stundentarifs zu Lasten der Nutzerinnen und Nutzer laut Artikel 21 Absatz 4 dagegen beläuft sich dagegen auf 18,00 Euro pro Stunde. Für die folgenden Jahre können die Beitragshöhe und die Stundenzahl sowie der Höchsttarif jährlich mit Dekret des Direktors/der Direktorin der Landesabteilung Soziales nach Absprache mit der Landesabteilung Landwirtschaft neue festgelegt werden.
2. Für das Jahr 2021 ist für die Finanzierung des Dienstes „Essen in der Nachbarschaft“ im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 ein fixer Betrag von 2,50 Euro pro Mahlzeit für eine Gesamthöchstzahl von 10.000 Mahlzeiten pro Jahr vorgesehen. Für die folgenden Jahre können der Betrag für die einzelnen Mahlzeiten und die Gesamthöchstzahl an Mahlzeiten jährlich mit Dekret des Direktors/der Direktorin der Landesabteilung Soziales nach Absprache mit der Landesabteilung Landwirtschaft neu festgelegt werden.
3. Für die Jahre 2021, 2022 und 2023 stellt die Landesabteilung Landwirtschaft der Landesabteilung Soziales jährlich die für den Dienst „Essen in der Nachbarschaft“ benötigten finanziellen Mittel zur Verfügung, sowie die finanziellen Mittel im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs für den Dienst „Gemeinsam Alltag Leben“. Nach Ablauf dieser dreijährigen Übergangsphase werden die Finanzierungsmodalitäten neu festgelegt, im Einvernehmen zwischen der Landesabteilung Soziales und der Landesabteilung Landwirtschaft.
4. In erster Anwendung dieser Richtlinien müssen die Genossenschaften, die bereits laufende Dienste verwalten, innerhalb 180 Tagen ab Veröffentlichung der vorliegenden Richtlinien im Amtsblatt der Region die Genehmigung laut Artikel 6 beantragen.
5. In erster Anwendung dieser Richtlinien muss der von der Genossenschaft im Sinne von Artikel 21 Absatz 4 festgelegte Tarif innerhalb 30 Tagen ab Veröffentlichung der vorliegenden Richtlinien im Amtsblatt der Region dem Landesamt für Senioren und Sozialsprengel mitgeteilt werden.