1. Die Kosten für die Medizinprodukte werden den öffentlichen und privaten Apotheken und den Handelsbetrieben laut Artikel 2 Absatz 1 nach den Modalitäten vergütet, die in einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Berufsverband der Apothekeninhaber und -inhaberinnen oder mit dem gesetzlichen Vertreter/der gesetzlichen Vertreterin des jeweiligen Handelsbetriebs festgelegt werden.
2. Bei der genannten Vergütung wird auf den Preis der Medizinprodukte, die an Personen im Besitz des Befreiungscodes 013 (chronischer Diabetes) oder 013T (temporärer Diabetes) abgegeben wurden, der reduzierte MwSt.-Satz von 4% bzw. der MwSt.-Normalsatz angewandt.