1. Die Ermächtigung zur Abholung der Medizinprodukte wird den Personen laut Artikel 1 nach Feststellung des Anspruchs und gegen Vorlage der Verschreibung eines Arztes/einer Ärztin, der/die beim Landesgesundheitsdienst angestellt oder mit diesem vertragsgebunden ist, ausgestellt. Die Ermächtigung ist nicht für die Personen laut Artikel 2 Absatz 3 erforderlich.
2. Die Ermächtigung muss für die Abgabe der Medizinprodukte eine Dreimonatsfrist vorsehen.
3. Der Sanitätsbetrieb sieht nach Abschluss des Informatisierungsprozesses für die betreute Person die Möglichkeit vor, gegen Vorlage der Ermächtigung die für die jeweilige Dreimonatsfrist verschriebenen Medizinprodukte stückweise abzuholen, sofern dies innerhalb der genannten Frist erfolgt.