1. Die Abgabe der Medizinprodukte erfolgt sowohl über die mit dem Landesgesundheitsdienst vertragsgebundenen öffentlichen und privaten Apotheken als auch über die zum Arzneimittelverkauf ermächtigten Handelsbetriebe in Südtirol, und zwar nach Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Berufsverband der Apothekeninhaber und -inhaberinnen oder mit dem gesetzlichen Vertreter/der gesetzlichen Vertreterin des jeweiligen Handelsbetriebs.
2. Als Alternative oder in Ergänzung zu den Abgabewegen laut Absatz 1 kann der Südtiroler Sanitätsbetrieb, in der Folge als Sanitätsbetrieb bezeichnet, die direkte Verteilung der von diesen Richtlinien vorgesehenen Medizinprodukte vorsehen. Die Verteilung kann entweder über die eigenen Dienste oder über die vertragsgebundenen Apotheken bzw. Handelsbetriebe im Namen und im Auftrag des Sanitätsbetriebs erfolgen.
3. Den beim Landesgesundheitsdienst eingetragenen Personen mit Diabetes im Besitz des Befreiungscodes 013 oder 013T, die in Südtiroler Seniorenwohnheimen (Alters- oder Pflegeheimen) wohnen, werden sämtliche notwendigen Medizinprodukte direkt vom Sanitätsbetrieb geliefert, wobei die entsprechenden Kauf- und Abgabemodalitäten auf betrieblicher Ebene geregelt werden.
4. Die direkt verteilten Medizinprodukte müssen registriert werden.