1. Die Finanzierung der Abgabe von Medizinprodukten an Personen mit Diabetes erfolgt durch Verwendung der im Landeshaushaltskapitel zur Verfügung gestellten Mittel der ungebundenen Zuweisung für laufende Ausgaben an den Sanitätsbetrieb sowie im Rahmen der den einschlägigen Aufgabenbereichen des Landeshaushaltes zugeteilten Mittel.