1. Der Sanitätsbetrieb gewährleistet den Personen, denen die Medizinprodukte zum ersten Mal verschrieben werden, eine angemessene therapeutische Schulung; diese Schulung bildet die Voraussetzung für die Gewährung der Produkte.
2. Die Medizinprodukte zur kontinuierlichen Glukoseüberwachung laut Artikel 12 können nur nach entsprechender Patientenschulung durch den Facharzt/die Fachärztin des Dienstes für Diabetologie bzw. des Dienstes für Kinderdiabetologie gewährt werden, welcher/welche wiederum an einem spezifischen Ausbildungsprogramm teilnehmen muss.
3. Diese Schulung wird von den Ärzten und Ärztinnen im Rahmen der Befreiung von der Beteiligung an den Gesundheitskosten anhand des Codes 013 oder 013T und des Codes 93.82.1 oder 93.82.2 laut Tarifverzeichnis der ambulanten Fachleistungen verschrieben.
4. Die Tätigkeiten betreffend die Gesundheitserziehung und die Teilnahme an Beratungsprogrammen, auch personalisierter Natur, und an Initiativen, welche auf die Förderung der Einhaltung der Therapien durch die diabetischen Patienten abzielen, können auch von den vertragsgebundenen Apotheken und den zur Abgabe von Medikamenten ermächtigten Handelsbetrieben durchgeführt werden auf der Grundlage einer eigenen Vereinbarung, welche mit den für die Apothekeninhaberinnen oder -inhaber zuständigen Gewerkschaftsvereinigungen oder dem gesetzlichen Vertreter des jeweiligen Handelsbetriebes abgeschlossen wird. Diese Vereinbarung legt den finanziellen Rahmen sowie die räumlichen, technologischen und organisatorischen Voraussetzungen fest. Die Vereinbarung muss außerdem die von den spezialisierten Einrichtungen des Sanitätsbetriebes festgelegten Schulungsthemen vorsehen.