1. Anspruch auf die kostenlose Abgabe der Medizinprodukte laut diesen Richtlinien haben an Diabetes mellitus leidende Personen, die beim Landesgesundheitsdienst eingetragen sind und eine gültige Befreiung von der Beteiligung an den Gesundheitskosten laut den Codes 013 (Diabetes mellitus) oder 013T (temporärer Diabetes) besitzen.
2. Wer keinen Wohnsitz in Südtirol hat und beim Landesgesundheitsdienst eingetragen ist oder auch nicht hat Anspruch auf die Abgabe der Medizinprodukte, wenn der Sanitätsbetrieb des Wohnsitzes vorab die entsprechende Genehmigung erteilt hat; die Abgabe der Medizinprodukte wird direkt verrechnet.
3. Anspruch auf die Abgabe der Medizinprodukte haben auch Personen, die in einem Staat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Staat versichert sind, mit welchem bilaterale Abkommen über soziale Sicherheit abgeschlossen wurden, und die europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) oder einen gleichwertigen Ausweis besitzen, nach Genehmigung der jeweils zuständigen ausländischen Krankenkasse.