(1) Artikel 12/ter Absatz 2 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„2. Dem Beirat gehören folgende Mitglieder an:
- der/die für den Bevölkerungsschutz zuständige Landesrat/Landesrätin, der/die den Vorsitz führt,
- zwei Personen in Vertretung der Agentur für Bevölkerungsschutz,
- zwei Personen in Vertretung des Landesverbandes der freiwilligen Feuerwehren,
- eine Person in Vertretung der Gemeinden Südtirols, die aus einem Dreiervorschlag des Gemeindeverbandes ausgewählt wird.“
(2) Nach Artikel 34 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„2. Die Agentur kann spezifische Versicherungspolizzen für den Feuerwehrdienst sowie für Schäden an Privatfahrzeugen abschließen, die freiwillige Feuerwehrleute bei ihren Einsätzen und Funktionäre der Bezirksverbände der Freiwilligen Feuerwehren für Dienstfahrten verwenden. Für die Betriebsfeuerwehren schließt die Agentur keine Versicherungspolizzen ab.“
(3) Die Deckung der durch diesen Artikel bedingten Lasten, die sich für das Jahr 2019 auf 50.000,00 Euro, für das Jahr 2020 auf 50.000,00 Euro und ab dem Jahr 2021 auf 50.000,00 Euro pro Jahr belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Ausgaben, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlags 2019-2021.