(1) Am Ende von Artikel 12 Absatz 2/quater des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, in geltender Fassung, wird folgender Satz hinzugefügt: „Erfolgt die Stellenwahl online, wird die günstigere Position in den Ranglisten auch für den Abschluss von unbefristeten Arbeitsverträgen berücksichtigt.“