(1) Artikel 7 des Landesgesetzes vom 15. November 2002, Nr. 14, erhält folgende Fassung:
„Art. 7 (Vollzeit- und Teilzeitlehrgang)
1. Der Lehrgang ist ein Vollzeit- oder Teilzeitlehrgang mit verhältnismäßiger Anpassung des Landesstipendiums und der Dauer des Lehrgangs. Die Teilnahme am praktischen und theoretischen Unterricht ist verpflichtend.“
2. Artikel 8 Absatz 1 erster Satz des Landesgesetzes vom 15. November 2002, Nr. 14, erhält folgende Fassung: „Für die Dauer des Lehrgangs ist dem Arzt/der Ärztin jede freiberufliche Tätigkeit sowie jedes andere Arbeitsverhältnis mit Körperschaften und öffentlichen oder privaten Einrichtungen untersagt. Ausgenommen sind die befristete Vertretung von mit dem Gesundheitsdienst vertragsgebundenen Ärzten und Ärztinnen der Allgemeinmedizin und bis zum 31. Dezember 2021 jedes vertragsgebundene oder befristete Arbeitsverhältnis mit dem gesamtstaatlichen oder Landesgesundheitsdienst.“
3. Am Ende von Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 15. November 2002, Nr. 14, werden folgende Wörter hinzugefügt: „in Vollzeit oder Teilzeit;“