(1) Nach Artikel 6 Absatz 25 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, sind folgende Absätze 26, 27, 28, 29 und 30 hinzugefügt:
„26. Stille Gesellschaften sind sowohl während des Ausschreibungsverfahrens als auch nach Erteilung des Zuschlags verboten. Vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 27, 28, 29 und 30 ist jede Änderung in der Zusammensetzung der Bietergemeinschaften und Bieterkonsortien gegenüber der Zusammensetzung, die aus der bei der Angebotsabgabe abgegebenen Verpflichtung resultiert, verboten.
27. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 110 Absatz 5 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 18. April 2016, Nr. 50, in geltender Fassung, kann die Vergabestelle bei Konkurs, Zwangsliquidation im Verwaltungsweg, Geschäftsaufsicht, außerordentlicher Verwaltung, Ausgleich, auch wenn es sich um einen Ausgleich mit Unternehmensfortführung laut Artikel 186/bis des königlichen Dekrets vom 16. März 1942, Nr. 267, in geltender Fassung, handelt, oder bei Insolvenz- oder Liquidationsverfahren des Beauftragten, oder, falls es sich um einen Einzelunternehmer handelt, im Falle seines Todes, seiner Entmündigung, seiner beschränkten Entmündigung oder seines Konkurses oder wenn er während der Ausführung die Anforderungen laut Artikel 80 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 18. April 2016, Nr. 50, in geltender Fassung, nicht mehr erfüllt, oder in den von den Antimafiabestimmungen vorgesehenen Fällen, den Auftrag den anderen Wirtschaftsteilnehmern der Gruppe vergeben oder das Vertragsverhältnis mit diesen fortsetzen, wobei einer von diesen zum neuen Beauftragten bestellt wird und sie die Möglichkeit haben, die im ursprünglichen Angebot angegebenen Beteiligungen zu ändern, soweit dies mit den in der Bekanntmachung vorgesehenen Qualifikationsanforderungen vereinbar ist, was zum Zeitpunkt der Änderung geprüft werden muss, ohne dass dafür das Einverständnis des vorhergehenden Beauftragten notwendig ist; sind die genannten Bedingungen nicht gegeben, muss die Vergabestelle die Gruppe ausschließen oder vom Vertrag zurücktreten.
28. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 110 Absatz 5 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 18. April 2016, Nr. 50, in geltender Fassung, kann die Vergabestelle bei Konkurs, Zwangsliquidation im Verwaltungsweg, Geschäftsaufsicht, außerordentlicher Verwaltung, Ausgleich, auch wenn es sich um einen Ausgleich mit Unternehmensfortführung laut Artikel 186/bis des königlichen Dekrets vom 16. März 1942, Nr. 267, in geltender Fassung, handelt, oder bei Insolvenz- oder Liquidationsverfahren eines der Auftrag gebenden Unternehmen, oder, falls es sich um einen Einzelunternehmer handelt, im Falle seines Todes, seiner Entmündigung, seiner beschränkten Entmündigung oder seines Konkurses oder wenn er während der Ausschreibung oder der Ausführung die Anforderungen laut Artikel 80 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 18. April 2016, Nr. 50, in geltender Fassung, nicht mehr erfüllt, oder in den von den Antimafiabestimmungen vorgesehenen Fällen, den Zuschlag den anderen Wirtschaftsteilnehmern der Gruppe erteilen oder das Vertragsverhältnis mit diesen fortsetzen, wobei sie die Möglichkeit haben, die im ursprünglichen Angebot angegebenen Beteiligungen zu ändern, soweit dies mit den in der Bekanntmachung vorgesehenen Qualifikationsanforderungen vereinbar ist, was zum Zeitpunkt der Änderung geprüft werden muss, ohne dass dafür das Einverständnis des vorigen Auftrag gebenden Unternehmens notwendig ist.
29. Die Bestimmungen der Absätze 27 und 28 finden auch in Bezug auf die Subjekte laut Artikel 45 Absatz 2 Buchstaben b), c) und e) des gesetzesvertretenden Dekrets vom 18. April 2016, Nr. 50, Anwendung.
30. Die Bestimmungen der Absätze 26, 27, 28 und 29 finden auf jene Ausschreibungsverfahren und Aufträge Anwendung, deren Bekanntmachung nach dem Inkrafttreten des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, veröffentlicht wurden.“