(1) Artikel 30 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1. Die Träger der Sozialdienste übermitteln der Landesabteilung Soziales die Tätigkeits und Ausgabenprogramme für das folgende Jahr, innerhalb der Frist und unter Verwendung des Formulars gemäß Vorgabe der Landesregierung. In begründeten Fällen können die Träger der Sozialdienste mit demselben Formular Ergänzungen zum Ausgabenprogramm vorlegen. Die Träger übermitteln die Ausgabenaufstellung für das vergangene Jahr mit Angabe eventueller Verwaltungsüberschüsse, innerhalb der Frist und unter Verwendung der Erhebungsbögen gemäß Vorgabe der Landesregierung.“