(1) Artikel 1 Absatz 1/ter des Landesgesetzes vom 21. Juni 1983, Nr. 18, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1/ter Um die gesundheitliche Betreuung mittel- oder langfristig zu gewährleisten, kann der Südtiroler Sanitätsbetrieb, unter Beachtung der Regelung über den Zugang zum Landesdienst, in den Bereichen mit erheblichem Personalmangel befristet Gesundheitspersonal aufnehmen. Zur Verbesserung der Sprachkenntnisse des genannten Personals ist der Sanitätsbetrieb ermächtigt, Sprachkurse zu finanzieren, die während der Arbeitszeit besucht werden dürfen.”