(1) In Artikel 11 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, werden nach dem Wort „Stiftungen“ folgende Wörter „, einschließlich solcher, die mit öffentlichen Universitäten mit Sitz in der Europaregion Tirol-Südtirol-Trentino (Euregio) zusammenhängen, “ eingefügt.
(2) Die Deckung der aus diesem Artikel her¬vor-gehenden Lasten, die sich für das Jahr 2019 auf 350.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Ausgaben, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für Investitionsausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlags 2019-2021.