(1) Ab dem 1. Jänner 2020 sind die durch Landesgesetz genehmigten Gebarungen außerhalb des Haushaltes, welche bei Inkrafttreten dieses Landesgesetzes noch bestehen, abgeschafft.
(2) Mit der Buchhaltungsführung der Rotationsfonds gemäß Artikel 2 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 9, in geltender Fassung, wird die Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung beauftragt, die diesbezüglich für die Ziele laut Artikel 1 desselben Landesgesetzes nach den von der Landesregierung vorgesehenen Bedingungen und Modalitäten vorgeht. Die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 9, in geltender Fassung, bleiben unbeschadet.
(3) Um einen besseren Ertrag und eine effizientere Verwaltung und Aufwertung der dem Landeskreditsystem bereitgestellten Ressourcen zu erreichen, kann die Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung, mit eigenem Mandat, die Verwaltung der Finanzressourcen der Rotationsfonds laut Absatz 2 sowie des Pensionsfonds der Hausfrauen laut Regionalgesetz vom 28. Februar 1993, Nr. 3, in geltender Fassung, In-House-Körperschaften des Landes anvertrauen, die gemäß den einschlägigen Bestimmungen zur gemeinsamen Sparverwaltung und zur individuellen Bestandsverwaltung befähigt sind.
(4) Die eventuellen flüssigen Mittel der Gebarungen laut den Absätzen 1 und 2, die bei Beendigung der Gebarungen festgestellt werden, werden auf ein eigenes Kapitel des Haushaltsvoranschlags der Einnahmen des Landes eingezahlt oder auf den Haushalt der vom Land abhängigen Körperschaften zurückgeführt. Die Landesregierung sorgt, mit eigenem Akt, für die Feststellung und die Verwendung der genannten Mittel. Die zum selben Zeitpunkt festgestellten Forderungen und Verpflichtungen stellen Feststellungen bzw. Zweckbindungen auf den Einnahmen- und Ausgabenkapiteln des Landeshaushalts oder des Haushalts der vom Land abhängigen Körperschaften dar.