1. Außer in den von diesen Bestimmungen ausdrücklich anders geregelten Fällen stehen dem Träger für jeden Anwesenheitstag folgende Beträge zu:
a) bei unbefristeten Aufnahmen: der Einheitsbetrag, bestehend aus dem Pflege- oder Begleitungsgeld und dem Zusatzbetrag,
b) bei befristeten Aufnahmen: der Zusatzbetrag, beschränkt auf die für die entsprechenden Angebote reservierten Betten.
2. Der Einheitsbetrag entspricht 60,00 Euro je Anwesenheitstag.
3. Der Zusatzbetrag entspricht 33,00 Euro je Anwesenheitstag. Er wird für jene Betten ausgezahlt, für die der betreffende Träger im Jahresdurchschnitt insgesamt eine Auslastung der für die Kurzzeitpflege laut Artikel 3 Absatz 8 reservierten Betten von mindestens vier Personen pro Bett erreicht.
4. Der für die jeweilige besondere Betreuungsform vorgesehene Zusatzbetrag steht dem Träger für jedes für das jeweilige Angebot reservierte genehmigte Bett zu.
5. Im Ausmaß der mit diesen Bestimmungen festgelegten Parameter und der effektiv im Dienst stehenden Personaleinheiten werden das Krankenpflege- und Rehapersonal sowie das entsprechende Ersatzpersonal wie in Artikel 55 Absätze 6 und 8 vorgesehen durch Anwendung der pauschalen Jahresbeträge je Vollzeitäquivalente laut Artikel 55 Absatz 7 und Artikel 44 Absatz 6 vom Sanitätsbetrieb finanziert.
6. Das vom Sanitätsbetrieb abgeordnete Personal wird direkt von diesem bezahlt.
7. Die Ausgaben für die gesundheitliche Versorgung, das heißt ärztliche Behandlung, Krankenpflege und Rehabilitation, für die pharmazeutische Versorgung sowie für Heilbehelfe (unter anderem Windeln), das notwendige Sanitätsmaterial und die Medikamente gehen zu Lasten des Gesundheitsdienstes und werden bei der Festlegung des Tagessatzes und des Grundtarifs nicht berücksichtigt.
8. Für Bewohnerinnen und Bewohner laut Artikel 51 Absatz 14 übernimmt der gebietsmäßig zuständige Gesundheitsbezirk die Differenz zwischen dem Einheitsbetrag und der Erhöhung von 15 Prozent des Grundtarifs. Belegen diese Personen von einem Seniorenwohnheim geführte Übergangsbetten, übernimmt der gebietsmäßig zuständige Gesundheitsbezirk die Differenz zwischen dem Betrag von 75,00 Euro laut Artikel 48 Absatz 15 und der genannten Erhöhung. Der Gesundheitsbezirk zahlt den jeweiligen Betrag direkt dem Seniorenwohnheim, und zwar bis zum letzten Tag des Monats, ab dem die Person die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt.
9. Der gebietsmäßig zuständige Gesundheitsbezirk laut Absatz 8 wird nach dem letzten amtlichen Wohnsitz der Bewohnerin/des Bewohners zum Zeitpunkt der Aufnahme in das Seniorenwohnheim bestimmt. Der bei oder nach der Aufnahme erfolgte Erwerb des amtlichen Wohnsitzes in einer Gemeinde Südtirols vonseiten einer außerhalb Südtirols ansässigen Person ist kein Rechtstitel für die Ergänzung durch den Sanitätsbetrieb laut Absatz 8.