(1) Der Landtag kann dem Landeshauptmann das Misstrauen nur dadurch aussprechen, indem der Landtag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt. Der begründete Antrag muss von mindestens neun Abgeordneten unterzeichnet sein und einer namentlichen Abstimmung unterzogen werden. Der Misstrauensantrag wird nur dann zur Abstimmung gebracht, sofern er einen Gegenkandidaten zum Landeshauptmann und ein neues Regierungsprogramm, in dem auch die Anzahl der Mitglieder der Landesregierung zu bestimmen ist, enthält. Der Antrag darf erst nach zehn Tagen ab Vorlage im Landtag zur Debatte gebracht werden. Der Landtag entscheidet über den Misstrauensantrag jedenfalls binnen 30 Tagen. Die Annahme des Misstrauensantrages gegen den Landeshauptmann bedingt den Amtsverlust der gesamten Landesregierung. Der Nachfolger schlägt die neuen Mitglieder der Landesregierung gemäß Artikel 68 vor. Ein Misstrauensantrag gegen alle Landesräte oder die Mehrheit der Mitglieder der Landesregierung gilt als Misstrauensantrag gegen den Landeshauptmann; demnach gelten die angeführten Bestimmungen gemäß diesem Absatz.
(2) Die Annahme des Misstrauensantrages gegen einen Landesrat bedingt den Amtsverlust desselben.