(1) Bei Amtsverlust, Rücktritt, dauerhafter Verhinderung oder Ableben des Landeshauptmannes wird gemäß den vorangegangenen Kapiteln eine neue Landesregierung gewählt. Ebenso werden der Landeshauptmann und die Landesregierung dann neu gewählt, wenn der Misstrauensantrag gemäß Artikel 73 angenommen wird. Bis zur Wahl der neuen Landesregierung bleibt die scheidende Landesregierung für die ordentliche Verwaltung und für die Ergreifung unaufschiebbarer und dringender Akte im Amt. Die Aufgaben des Landeshauptmannes werden vom ersten Stellvertreter wahrgenommen.