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Beschluss vom 30. August 1999, Nr. 3569
Neufestlegung der Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Beiträgen für Maßnahmen zur Vermehrung und Verbesserung des Fischbestandes (abgeändert mit Beschluss Nr. 813 vom 20.10.2020)

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7) Ausmaß der Beiträge

Für die Errichtung und den Betrieb von Brut- und Aufzuchtanlagen für Fische beträgt die Höhe des Beitrages 70 Prozent der zur Finanzierung zugelassenen Ausgaben.

Für die anderen zugelassenen Tätigkeiten beträgt die Höhe des Beitrages 60 Prozent der zur Finanzierung zugelassenen Ausgaben.

Falls im betroffenen Haushaltsjahr nicht die notwendige Verfügbarkeit an Mitteln für die Auszahlung der Beiträge an die Antragsteller in dem Ausmaß besteht, wie es unter Absatz 2 angeführt ist, wird die Höhe der entsprechenden Beiträge zugunsten der Antragsteller verhältnismäßig vermindert.

Pro Finanzjahr dürfen die im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 9. Juni 1978, Nr. 28, in geltender Fassung, gewährten Beiträge jedenfalls nicht das Ausmaß von 15 Prozent der Bereitstellung auf dem entsprechenden Haushaltskapitel betreffend Maßnahmen zur Vermehrung und zum Schutz des Wild- und Fischbestandes überschreiten.