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Beschluss vom 30. August 1999, Nr. 3569
Neufestlegung der Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Beiträgen für Maßnahmen zur Vermehrung und Verbesserung des Fischbestandes (abgeändert mit Beschluss Nr. 813 vom 20.10.2020)

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10) Übergangs- und Endbestimmungen

Die Gesuche für die Gewährung der Beiträge müssen im ersten Anwendungsjahr dieser Kriterien innerhalb 31. Oktober eingereicht werden.

Abweichend von den in Punkt 3 enthaltenen Vorschriften und jedenfalls nur bis zum 31. Dezember 1999 können Beiträge für die Verwirklichung der in Punkt 5 Absätze 2 und 3 genannten Vorhaben auch dann gewährt werden, wenn die Arbeiten oder die Tätigkeiten und Ankäufe bereits vor Einreichung des entsprechenden Gesuches begonnen oder abgeschlossen worden sind. Die Beiträge jedoch, welche im laufenden Jahr im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 9. Juni 1978, Nr. 28, in geltender Fassung, gewährt werden, dürfen nicht den Betrag überschreiten, der auf dem Kapitel 71910 des Haushaltsvoranschlages des laufenden Finanzjahres am Datum der Genehmigung dieser Kriterien verfügbar ist.

Sofern nicht ausdrücklich von dieser Maßnahme geregelt, finden die im Landesgesetz vom 9. Juni 1978, Nr. 28, in geltender Fassung, vorgesehenen Vorschriften Anwendung.