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Beschluss vom 30. August 1999, Nr. 3569
Neufestlegung der Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Beiträgen für Maßnahmen zur Vermehrung und Verbesserung des Fischbestandes (abgeändert mit Beschluss Nr. 813 vom 20.10.2020)

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4) Bearbeitung des Gesuches

Das Gesuch und die notwendigen Unterlagen müssen beim Landesamt für Jagd und Fischerei in der Abteilung Forstwirtschaft eingereicht werden.

Falls das Gesuch unvollständig ist, fordert der Direktor des Landesamtes für Jagd und Fischerei schriftlich die Einreichung der fehlenden Unterlagen oder Angaben an, wobei jedenfalls eine Frist von höchstens 15 Tagen festgelegt wird.

Das Landesamt für Jagd und Fischerei überprüft die Beitragswürdigkeit der veranschlagten Ausgaben sowie ihre Angemessenheit.

In der Bewertung der Angemessenheit der veranschlagten Ausgaben für die Errichtung und die Instandhaltung der Aufzuchtanlagen muss sich das Landesamt für Jagd und Fischerei an die Beträge halten, sofern diese in dem - von der Fachkommission laut Artikel 2 des Landesgesetzes vom 19. November 1993, Nr. 23, geführten - amtlichen Preisverzeichnis enthalten sind.