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Beschluss vom 30. August 1999, Nr. 3569
Neufestlegung der Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Beiträgen für Maßnahmen zur Vermehrung und Verbesserung des Fischbestandes (abgeändert mit Beschluss Nr. 813 vom 20.10.2020)

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6) Allgemeine Kriterien

Um die von Artikel 23 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 9. Juni 1978, Nr. 28, in geltender Fassung, vorgesehenen Beiträge erhalten zu können, muss sich der Antragsteller außer an die Grundsätze, wie sie im obgenannten Landesgesetz enthalten sind, auch an die Vorschriften und Verbote halten, welche diesbezügliche gesamtstaatliche oder EG-Bestimmungen vorsehen.

Das Landesamt für Jagd und Fischerei überprüft die Übereinstimmung mit diesen Prinzipien und legt dazu Richtlinien fest, falls sie als notwendig erscheinen.

Nach dem Verfall des Termines für die Einreichung der Gesuche für die Gewährung der Beiträge übermittelt das Landesamt für Jagd und Fischerei dem zuständigen Organ im Sinne des Landesgesetzes vom 19. November 1993, Nr. 23, das Gesuch, damit dieses innerhalb der darauffolgenden 60 Tage demselben antragstellenden Amt das eigene Gutachten über die Gewährung der Beiträge ausdrückt und mitteilt. Falls das angerufene Organ innerhalb des obgenannten Termins der Anfrage nicht nachkommen sollte, kann die Landesregierung unabhängig von der Einholung des Gutachtens die entsprechende Maßnahme ergreifen.