In vigore al

RICERCA:

Ultima edizione

Beschluss vom 30. August 1999, Nr. 3569
Neufestlegung der Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Beiträgen für Maßnahmen zur Vermehrung und Verbesserung des Fischbestandes (abgeändert mit Beschluss Nr. 813 vom 20.10.2020)

Visualizza documento intero

1) Beitragsbegünstigte

Einen Beitrag gemäß Artikel 23 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 9. Juni 1978, Nr. 28, in geltender Fassung, können erhalten:

- die Bewirtschafter, welche auf Grund eines vom Landesamt für Jagd und Fischerei bei der Abteilung Forstwirtschaft der Autonomen Provinz Bozen genehmigten Bewirtschaftsplanes ein Fischwasser verwalten;

- der Fischereiverband, dessen Mitglieder wenigstens 50 Prozent der Fischwasser mit Ausschluss der Stauseen bewirtschaften.