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Beschluss vom 30. August 1999, Nr. 3569
Neufestlegung der Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Beiträgen für Maßnahmen zur Vermehrung und Verbesserung des Fischbestandes (abgeändert mit Beschluss Nr. 813 vom 20.10.2020)

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5) Zugelassene Tätigkeiten und Bedingungen für die Beitragsgewährung

Die Beiträge für die Fischereiaufsicht können ausschließlich Fischereivereine erhalten, die mehrere Fischwasser oder mehrere Fischwasserabschnitte bewirtschaften sowie einen hauptberuflichen Fischereiaufseher beschäftigen.

Zwecks Vermehrung und Verbesserung des Fischbestandes können Beiträge für den Ankauf von Elektro-Fischfanggeräten sowie von untermaßigen Besatzfischen gewährt werden, sofern letztere die Landesverwaltung nicht zur Verfügung stellt. Außerdem kann der Fischereiverband Beiträge erhalten für:

a) Beratungs- und Lehrtätigkeiten auf dem Gebiet der Fischerei einschließlich der Errichtung von Messeständen, der Durchführung von Veranstaltungen sowie der Herausgabe einer Verbandszeitung auch in Zusammenarbeit mit anderen Verbänden,

b) die Miete und den Erwerb von Strukturen für die institutionellen Aufgaben,

c) die Erstellung von ökologischen Gutachten über den Zustand des Fischbestandes und der Fischwasser.

Was die Errichtung und den Betrieb von Brut- und Aufzuchtanlagen für Fische betrifft, können Beiträge für:

a) den Bau von Brutanlagen und Aufzuchtbecken einschließlich die Errichtung der Nebenbauten;

b) den Ankauf von Transportfahrzeugen,

c) den Bau und Ankauf von Autogaragen und Lagerräumen,

d) die Führung von Brutanlagen sowie von Aufzuchtbecken und –gräben einschließlich dem Fang der Mutterfische,

Gewährt werden, aber nur, wenn die einzelnen Baumaßnahmen und Tätigkeiten für autochthone Besatzfische bestimmt sind.