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Beschluss vom 30. August 1999, Nr. 3569
Neufestlegung der Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Beiträgen für Maßnahmen zur Vermehrung und Verbesserung des Fischbestandes (abgeändert mit Beschluss Nr. 813 vom 20.10.2020)

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9) Widerruf

Der zu Gunsten eines Begünstigten im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 9. Juni 1978, Nr. 28, in geltender Fassung, gewährte Beitrag wird vollständig oder teilweise widerrufen, falls der Begünstigte:

- andere Baumaßnahmen oder Tätigkeiten durchführt als jene, für welche der Beitrag gewährt worden ist, bzw. die zur Finanzierung zugelassenen Arbeiten oder Tätigkeiten nur teilweise verwirklicht;

- für dieselbe Baumaßnahme oder Tätigkeit andere Beiträge erhalten hat.