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Beschluss vom 30. August 1999, Nr. 3569
Neufestlegung der Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Beiträgen für Maßnahmen zur Vermehrung und Verbesserung des Fischbestandes (abgeändert mit Beschluss Nr. 813 vom 20.10.2020)

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8) Vorschüsse

Für die Errichtung von Brut- und Aufzuchtanlagen für Fische sowie für die zur Finanzierung zugelassenen Tätigkeiten des Fischereiverbandes können Vorschüsse bis zu 50 Prozent des gewährten Beitrages ausgezahlt werden.

Die Flüssigmachung des gewährten Beitrages sowie des Restbetrages, wenn Vorschüsse ausgezahlt worden sind, erfolgt in einmaliger Zahlung nach Vorlage der Ausgabendokumentation durch den Begünstigten und nach Überprüfung von deren Ordnungsmäßigkeit durch das Landesamt für Jagd und Fischerei. Was hingegen die Arbeiten betrifft, für welche die Höhe der zur Finanzierung zugelassenen Ausgabe aufgrund des von der Fachkommission geführten amtlichen Preisverzeichnisses bestimmt wird, erfolgt die Flüssigmachung nach Abnahme der entsprechenden Arbeiten.