1. Unter Verkaufstätigkeit, die auf Flohmärkten durchgeführt wird, versteht man die Verkaufstätigkeit, die von nichtgewerblichen Handelstreibenden, den sogenannten Hobbyisten, ausgeübt wird.
2. Hobbyisten sind nichtgewerbliche Handelstreibende, die nicht im Besitz einer Berechtigung für eine Handelstätigkeit im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 2. Dezember 2019, Nr. 12 in geltender Fassung sind und gelegentlich und sporadisch Waren von geringem Wert verkaufen oder tauschen. Der Verkauf darf keine Waren betreffen, die eigens für diesen Zweck angekauft wurden, es kann sich auch um gebrauchte Waren handeln, die dem Warenbereich „Nicht Lebensmittel“ angehören, einschließlich Gegenstände aus eigener Produktion, die typische handwerkliche Merkmale aufweisen, für deren Herstellung ein allgemeines Planungs- und Fertigungsgeschick ausreichend ist und die auch vor Ort zusammengebaut werden können.
3. Nicht unter die Definition von Hobbyisten gemäß Artikel 2 Absatz 2 dieser allgemeinen Richtlinien fallen:
a) Handwerker/Handwerkerinnen laut Landesgesetz vom 25. Februar 2008, Nr.1 in geltender Fassung,
b) Personen, die ihre Kunstwerke sowie Geisteswerke, auch auf Datenträger, verkaufen oder zum Verkauf anbieten, einschließlich eigener wissenschaftlicher oder informativer Veröffentlichungen,
c) Vereinigungen und Subjekte des sogenannten dritten Sektors, die eine Verkaufstätigkeit ausüben.