1. Flohmärkte können auf Initiative der Gemeinde oder eines anderen Dritten veranstaltet werden. Die entsprechenden Aufgaben können gegebenenfalls einer anderen öffentlichen oder privaten Einrichtung übertragen werden. Es ist jedoch Aufgabe der Gemeinde:
a) den Erkennungsausweis für die Hobbyisten auszustellen und auf diesem Ausweis die einzelnen Teilnahmen des Hobbyisten an den Flohmärkten zu vermerken,
b) die Durchführung der Kontrolltätigkeit und die damit verbundenen Sanktionsmaßnahmen.
2. Flohmärkte können auf öffentlichem Grund im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe l) des Landesgesetzes vom 2. Dezember 2019, Nr. 12 in geltender Fassung und auf privaten Flächen, über die die Gemeinde verfügt, abgehalten werden.
3. Die Zuweisung der Standplätze für den Flohmarkt erfolgt gemäß den vom Gemeindeausschuss festgelegten Kriterien. Die Teilnahme an früheren Ausgaben bringt keinen Vorrang mit sich. In jedem Fall muss gewährleistet sein, dass die Standplätze in erster Linie jenen antragstellenden Hobbyisten zugewiesen werden, die in Südtirol ansässig sind.
4. Die Hobbyisten müssen die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit gemäß Artikel 8 des Landesgesetzes vom 2. Dezember 2019, Nr. 12 in geltender Fassung besitzen und einen Erkennungsausweis im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a) mit sich führen, der Angaben zur Person sowie ein Foto und einen eigenen Abschnitt für die Eintragung der Teilnahme an den Flohmärkten enthält. Der Ausweis wird von der Wohnsitzgemeinde ausgestellt, wenn die Person ihren Wohnsitz in der Provinz Bozen hat. Wenn die Person aus der Provinz Trient oder einer anderen italienischen Region stammt, sowie für Einwohner anderer EU- oder Nicht-EU-Länder wird der Ausweis von jener Gemeinde ausgestellt, in der die Person das erste Mal an einem Flohmarkt teilnehmen möchte.
5. Der Erkennungsausweis, dessen Ausstellung der Stempelgebühr unterliegt, ist nicht abtretbar oder übertragbar und ist ab dem Zeitpunkt der Ausstellung für vier Jahre gültig.
6. Der Erkennungsausweis berechtigt den Hobbyisten jährlich maximal achtzehn (18) Mal an Flohmärkten teilzunehmen. Wenn sich derselbe Flohmarkt auf maximal drei aufeinanderfolgende Tage erstreckt, entspricht dies einem einzigen Tag.
7. Bei der Ausübung der Tätigkeit darf sich der Hobbyist nicht durch Dritte ersetzen lassen.
8. Die Gemeinde muss die Teilnahme des Hobbyisten am jeweiligen Flohmarkt auf dem Erkennungsausweis vermerken, sobald dieser den Standplatz effektiv belegt.
9. Die Ausübung der Verkaufs- und Tauschtätigkeit auf den Flohmärkten unterliegt den geltenden Hygiene-, Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften sowie den steuerrechtlichen Vorschriften.
10. Gemäß Artikel 23 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 2. Dezember 2019, Nr. 12 ist es jedenfalls verboten, Waffen, Sprengstoff und Wertgegenstände auszustellen und zu verkaufen/tauschen.
11. Beim Gemeindenverband ist eine eigene Datenbank eingerichtet, um die jeweiligen Teilnahmen der einzelnen Hobbyisten an den Flohmärkten auf Landesebene zu erfassen.