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1. Für die Gesuche gemäß Artikel 2, Absatz 1, Buchstabe I) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, werden die mit Beschluss der Landesregierung vom 12. Juni 2018 Nr. 552 festgelegten Werte des FWL für die Erreichung der Mindestgrenze für die zweite Einkommensstufe angewandt.
2. Dieser Beschluss findet für Gesuche Anwendung, die noch nicht eingereicht wurden bzw. für welche das Verfahren zur Genehmigung noch nicht abgeschlossen ist.
3. Die finanzielle Deckung der aus dieser Maßnahme hervorgehenden Lasten ist durch die den einschlägigen Aufgabenbereichen des Verwaltungshaushalts 2024-2026 zugewiesenen Mittel gewährleistet.
4. Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht.